Der Geschädigte ist für seine Behauptung, er sei bei einem Verkehrsunfall verletzt worden, vollumfänglich beweisbelastet. Ergibt sich aus einem vom Gericht in Auftrag gegebenen interdisziplinären (technischen und medizinischen) Sachverständigengutachten die reklamierte Verletzung nicht im erforderlichen Beweismaß, ist der Geschädigte mit seiner Klage abzuweisen. Die Angaben der dem Geschädigten behandelnden Ärzte sind im Rahmen der zur klärenden Beweisfrage im Vergleich zum interdisziplinären Sachverständigengutachten nachrangig. Auch die – rein hypothetische –Möglichkeit, dass ein Obergutachten zu einem anderen Ergebnis führen könnte, gibt noch keine Veranlassung, ein solches Gutachten einzuholen.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 28.10.2016 – 2 O 203/14