Steht fest, dass der Fahrraum des fließenden Verkehrs durch die geöffnete Tür bzw. den Vorgang des Ein- oder Aussteigens eingeschränkt war (sog. Profilveränderung), haftet der Türöffner im Falle eines Unfalls grundsätzlich allein. Bleibt unklar, ob die Fahrzeugtür bereits längere Zeit offen gestanden hat, so geht dies zu Lasten des Türöffnens. Ein vorbeifahrender Teilnehmer des fließenden […]