Unvorsichtiges Türöffnen

  1. Steht fest, dass der Fahrraum des fließenden Verkehrs durch die geöffnete Tür bzw. den Vorgang des Ein- oder Aussteigens eingeschränkt war (sog. Profilveränderung), haftet der Türöffner im Falle eines Unfalls grundsätzlich allein.
  2. Bleibt unklar, ob die Fahrzeugtür bereits längere Zeit offen gestanden hat, so geht dies zu Lasten des Türöffnens. Ein vorbeifahrender Teilnehmer des fließenden Verkehrs darf darauf vertrauen, dass eine Fahrzeugtür auch dann nicht plötzlich geöffnet wird, wenn der Fahrer des geparkten Kfz neben der Fahrertür steht. Eine Mithaftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Türöffner beweisen kann, dass der Teilnehmer des fließenden Verkehrs den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 25.02.2016 – 31c C 352/15