Kreuzungsräumer-Unfall

  1. Ist ein Fahrzeug im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung verkehrsbedingt hängen geblieben, indem es sich noch nicht vollständig einordnen konnte, sondern quer zu den Fahrspuren stand, ist diesem vom wieder einsetzenden Querverkehr die Räumung der Kreuzung vorrangig zu ermöglichen.
  2. Auch wenn der Kreuzungsräumer beim Wiederanfahren die Fahrspur des bevorrechtigten Querverkehrs kreuzt, ist bei einer Kollision eine Haftungsverteilung von 50:50 sachgerecht, weil der Teilnehmer des Querverkehrs sich darauf einstellen muss, dass der Kreuzungsräumer sich noch vor ihm einsortiert.

Hanseatisches OLG, Beschluss vom 19.01.2016 – 14 U 116/15