Auffahrunfall

  1. Im Falle eines Auffahrunfalls spricht grundsätzlich der Anschein dafür, dass der Hintermann entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war.
  2. Dieser Anschein wird jedoch namentlich dann erschüttert, wenn der Hintermann beweist, dass der Vordermann sowohl stark als auch ausschließlich zu verkehrsfremden Zwecken gebremst hat (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO). In einer solchen Konstellation kann eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Gunsten des Auffahrenden sachgerecht sein.

Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 08.03.2016 – 912 C 307/15