- Im Falle eines Auffahrunfalls spricht grundsätzlich der Anschein dafür, dass der Hintermann entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war.
- Dieser Anschein wird jedoch namentlich dann erschüttert, wenn der Hintermann beweist, dass der Vordermann sowohl stark als auch ausschließlich zu verkehrsfremden Zwecken gebremst hat (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO). In einer solchen Konstellation kann eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Gunsten des Auffahrenden sachgerecht sein.
Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 08.03.2016 – 912 C 307/15