Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Einfahren in einen Kreisverkehr zu einem Unfall, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden (Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 1 StVO). Hat der Vorfahrtsberechtigte kurz vor der Kollision einen Wechsel von der inneren auf die äußere Spur vorgenommen, so liegt hierin ein Verstoß […]