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Unfall im Begegnungsverkehr

Bei einem Unfall im Begegnungsverkehr gibt es keinen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Überbreite eines der beteiligten Fahrzeuge (hier: Traktor mit Heuwender). Bleibt ungewiss, ob sich die abstrakt erhöhte Betriebsgefahr eines Kfz im konkreten Unfallgeschehen verwirklicht hat, ist auf beiden Seiten lediglich die einfache Betriebsgefahr mit der regelmäßigen Konsequenz einer hälftigen Schadenteilung zu berücksichtigen. Amtsgericht […]