Unfall im Kreisverkehr

  1. Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Einfahren in einen Kreisverkehr zu einem Unfall, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden (Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 1 StVO).
  2. Hat der Vorfahrtsberechtigte kurz vor der Kollision einen Wechsel von der inneren auf die äußere Spur vorgenommen, so liegt hierin ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO, welcher ausnahmsweise auch den Einfahrenden schützt. Gerade im Verkehr in einem Verteilerkreis ist besondere Rücksichtnahme und Vorsicht für alle Verkehrsteilnehmer geboten.
  3. Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist eine Haftungsquote von 75:25 zu Gunsten des Vorfahrtsberechtigten gerechtfertigt.

Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 08.08.2016 – 26 C 662/16