- Kommt es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Einfahren in einen Kreisverkehr zu einem Unfall, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden (Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 1 StVO).
- Hat der Vorfahrtsberechtigte kurz vor der Kollision einen Wechsel von der inneren auf die äußere Spur vorgenommen, so liegt hierin ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO, welcher ausnahmsweise auch den Einfahrenden schützt. Gerade im Verkehr in einem Verteilerkreis ist besondere Rücksichtnahme und Vorsicht für alle Verkehrsteilnehmer geboten.
- Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist eine Haftungsquote von 75:25 zu Gunsten des Vorfahrtsberechtigten gerechtfertigt.
Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 08.08.2016 – 26 C 662/16