Haftungsverteilung im Linksabbieger-Überholer-Fall

Wer mit seinem Pkw nach links in eine andere Straße abbiegen möchte, muss unmittelbar vor dem Abbiegevorgang nochmals auf den nachfolgenden Verkehr achten (doppelte Rückschau). Kommt es im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang zur Kollision mit einem Überholer aus dem rückwärtigen Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger diese Pflicht verletzt hat. Für den Überholer besteht eine unklare Verkehrslage, die eine Mithaftung nach sich zieht, erst dann, wenn Umstände bewiesen sind, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen, insbesondere die Betätigung des Blinkers. Beweisbelastet ist insofern der Linksabbieger. Bleibt das (rechtzeitige) Blinken offen, haftet der Abbieger grundsätzlich allein, jedenfalls aber zu 70 Prozent.

Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 22.07.2016 – 532 C 312/15