Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach vorangegangenem Spurwechsel

Die Widerlegung eines Auffahrunfalls bzw. Anscheins eines Verstoßes des Auffahrenden erfordert, dass nachgewiesen wird, dass das Erstfahrzeug so unmittelbar vor der Kollision die Fahrspur wechselte, dass eine Bremswegverkürzung stattgefunden hat, auf die der Auffahrende nicht mehr rechtzeitig zu reagieren vermochte. Die Beweislast trägt der Auffahrende. Bleibt er beweisfällig, haftet er wegen Auffahrverschuldens nach § 4 Abs.1 S. 1 StVO allein.

Amtsgericht Reinbek, Urteil vom 15.07.2016 – 15 C 136/16