Erforderlichkeit von Gutachterkosten (Bagatellgrenze)

  1. Die Grenze für einen Bagatellschaden ist vor dem Hintergrund der gestiegenen Reparaturkosten im Regelfall bei 1.000,00 Euro zu ziehen.
  2. An der Erforderlichkeit von Gutachterkosten fehlt es auch bei einem unterhalb dieser Grenze gelegenen Betrag allerdings erst, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt. Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich hier, da ein Laie grundsätzlich den Schadenumfang nicht zuverlässig beurteilen kann und der Schädiger insoweit das Prognoserisiko trägt. Es kommt nach alledem darauf an, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 15.07.2016 – 920 C 92/16