- Der Anschein eines Vorfahrtverschuldens kommt nur dann zum Tragen, wenn neben dem notwendigen räumlichen auch ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Einbiegemanöver auf eine bevorrechtigte Straße gegeben ist.
- Lässt es der vor einer Ampel herrschende Verkehr konkret als möglich erscheinen, dass sich der aus einer untergeordneten Straße einbiegende Verkehrsteilnehmer bereits einige Zeit in Schrägstellung auf der bevorrechtigten Straße aufhielt, ist ein etwaiger Anscheinsbeweis zumindest erschüttert.
Hanseatisches OLG, Urteil vom 27.05.2016 – 14 U 51/16