Stundenverrechnungssätze

Ob die Alternativwerkstatt, auf die der gegnerische Versicherer verweist, für den Geschädigten noch mühelos und ohne weiteres erreichbar ist, ist grundsätzlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Danach steht selbst eine Entfernung des Referenzbetriebs von mindestens 19 km vom Wohnsitz des Geschädigten einer Zumutbarkeit nicht entgegen, wenn sich die Werkstatt noch im Hamburger Stadtgebiet befindet und der Geschädigte nach Abgabe des Fahrzeugs zur Reparatur mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu seinem Wohnort zurückfahren kann.

 

Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 23.09.2016 – 319a C 103/15