- Ein Parkplatzgelände dient in erster Linie dem ruhenden Verkehr, weshalb die Regel „rechts vor links“ allenfalls mittelbar Anwendung findet. Vielmehr sind die dortigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme unterworfen.
- Kommt es zur Kollision zwischen einem die Parkgasse befahrenden Pkw mit einem von links über mehrere freie Parktaschen in einem spitzen Winkel einfahrenden Fahrzeug, ist eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Gunsten des die Gasse befahrenden Kfz-Fahrers angemessen.
Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 6.10.2016 – 820 C 258/16