Parkplatzunfall

  1. Ein Parkplatzgelände dient in erster Linie dem ruhenden Verkehr, weshalb die Regel „rechts vor links“ allenfalls mittelbar Anwendung findet. Vielmehr sind die dortigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme unterworfen.
  2. Kommt es zur Kollision zwischen einem die Parkgasse befahrenden Pkw mit einem von links über mehrere freie Parktaschen in einem spitzen Winkel einfahrenden Fahrzeug, ist eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Gunsten des die Gasse befahrenden Kfz-Fahrers angemessen.

 

Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 6.10.2016 – 820 C 258/16