- Gemäß § 4 Abs. 1 StVO ist der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so zu halten, dass auch dann ohne Kollision angehalten werden kann, wenn das voranfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird.
- Denkbar ist eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises, wenn das Fahrzeug des Vordermannes auf ein für den Hintermann nicht erkennbares Hindernis aufprallt und es dadurch zu einer erheblichen Bremswegverkürzung für den Hintermann kommt.
- Kann das mittlere Fahrzeug indessen auf einen vom Fahrbahnrand anfahrenden Pkw noch so reagieren, dass er ausweicht und rechtzeitig ohne Kollision zum Stehen kommt, haftet der Hintermann allein und die Betriebsgefahr des in den fließenden Verkehr einfahrenden Pkw tritt zurück.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.10.2016 – 302 O 101/16