- Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, hat sich nach § 14 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
- Bleibt unbewiesen, dass der im fließenden Verkehr Fahrende vor der Kollision den erforderlichen Seitenabstand zum Fahrbahnrand unterschritten hat, haftet der Türöffner allein.
Amtsgericht Lüneburg, Urteil vom 27.09.2016 – 39 C 63/16