Unfall beim Ein- bzw. Aussteigen

  1. Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, hat sich nach § 14 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
  2. Bleibt unbewiesen, dass der im fließenden Verkehr Fahrende vor der Kollision den erforderlichen Seitenabstand zum Fahrbahnrand unterschritten hat, haftet der Türöffner allein.

 

Amtsgericht Lüneburg, Urteil vom 27.09.2016 – 39 C 63/16