Kommt es zur Kollision zwischen einem rückwärts in eine parallel zur Fahrbahn gelegene Parklücke einfahrenden Pkw und einem aus dem gleichgerichteten Verkehr herankommenden Fahrzeug, haftet der Rückwärtsfahrer allein. Auf die Frage, ob der andere Pkw bei Kollision bereits stand oder noch in Bewegung war, kommt es nicht an, da der Rückwärtsfahrer den Bremsweg des anderen verkürzt, so dass diesen nicht der Vorwurf des zu dichten Auffahrens oder der geringen Aufmerksamkeit trifft.
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 21.10.2016 – 716a C 277/16