Rückwärtsfahren

Parkt ein Pkw aus einer innerörtlichen Straße rückwärts in eine parallel zur  Fahrbahn gelegene Parklücke ein und kommt es hierbei zur Kollision mit einem Pkw des rückwärtigen gleichgerichteten Verkehrs, haftet der Rückwärtsfahrer allein. Ob das andere Fahrzeug aus dem Rückraum im Zeitpunkt der Kollision bereits stand oder noch vorwärts bewegt wurde, ist demgegenüber ohne Belang.

Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 10.11.2016 – 645 C 457/15