Unfall beim Türöffnen

Welchen Seitenabstand muss man beim Vorbeifahren an geparkten Fahrzeugen einhalten?

Wer hat nicht schon einmal davon gehört bzw. es sogar selbst erlebt: Man fährt im fließenden Verkehr mit seinem Pkw an einer Reihe am Fahrbahnrand oder auf einem Seitenstreifen geparkter Fahrzeuge vorbei und plötzlich wird eine Fahrertür in den Verkehrsraum hinein geöffnet. Es kommt zur Kollision. Wer haftet?

Die entsprechende Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, § 14 StVO, stellt zunächst die Vermutung auf, dass der Türöffner allein haftet: Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so liegt hierin eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

Wie sieht es aber aus, wenn der die Tür öffnende Unfallpartner behauptet, Sie seien mit zu geringem Seitenabstand am Fahrbahnrand vorbeigefahren?

Für den Seitenabstand des fließenden Verkehrs gilt der Maßstab des § 6 StVO. Danach ist ausreichender Seitenabstand beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen einzuhalten, der sich jeweils an den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den konkreten Verkehrsverhältnissen, orientiert. An parkenden (leeren) Fahrzeugen darf auch mit weniger als 1 m seitlichen Abstand vorbeigefahren werden, demgegenüber ist ein Abstand zu einem haltenden Fahrzeug, in dem sich eine Person aufhält, von weniger als 50 cm in der Regel zu knapp.

Befindet sich neben einem abgestellten Pkw eine Person, so muss der Teilnehmer des fließenden Verkehrs nicht mit einem Einsteigevorgang derselben rechnen, sondern darf darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich in den Bereich des fließenden Verkehrs hinein geöffnet wird.

Die Beweislast für ein Vorbeifahren mit zu geringem Seitenabstand hat nach der gesetzlichen Regelung des § 14 StVO stets der Türöffner! Bleibt ein Mitverschulden des Teilnehmers des fließenden Verkehrs ungewiss, haftet der Türöffner für seinen Schaden also allein.

Auf deutschen Autobahnen gibt es bekanntlich kein Tempolimit. Es gilt indessen die sog. Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Auch hierbei handelt es sich aber nicht um eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Das heißt jedoch nicht, dass derjenige, der die Richtgeschwindigkeit nennenswert, in der Regel um mehr als 10 % überschreitet, im Falle eines Unfallereignisses immer vollen Schadenersatz von der Gegenseite erhält, etwa weil er mit einem Spurwechsler kollidiert. Wäre bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall vermeidbar gewesen, haftet man auch dann mit, auch wenn man eigentlich keinen Verkehrsregelverstoß begangen hat.

Wer darüber hinaus ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo, konkret um die 200 km/h, befährt, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Daran ändert auch der Umstand, dass das Fahrzeug über einen sog. Spurhalteassistenten verfügt, nichts.

Fazit: Man darf auf Autobahnen die Richtgeschwindigkeit überschreiten, sollte dabei aber immer im Auge behalten, dass im Falle eines Schadenereignisses eine Mithaftung trotz ansonsten verkehrsgerechten Verhaltens in Betracht kommt.