Nutzungsausfall auch für ein infolge eines Unfalls beschädigtes E-Bike

Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung ist zunächst für die Fälle der entgangene Nutzungsmöglichkeit bei einem Kfz entwickelt worden. Sie beruht auf der Erwägung, dass der auf einen Wagen verzichtende vorsichtige und sparsame Eigentümer nicht schlechter gestellt werden soll als derjenige, der einen Ersatzwagen anmietet. Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist ein Verlust der Möglichkeit, mithin eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Daher sind das Bestehen eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit erforderlich. Diese Rechtsprechung ist im Laufe der Jahre auf weitere Gebrauchsgegenstände ausgedehnt worden. Auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades ist danach als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen, wenn es etwa regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt wird. In diesen Fällen ist die Voraussetzung, dass der Berechtigte auf die ständige Verfügbarkeit typischerweise angewiesen ist, grundsätzlich erfüllt. Ein Grund, der es rechtfertigen würde, denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeitsstätte genutzte Pkw beschädigt wird, anders zu behandeln als denjenigen, dessen für den Weg zur Arbeit genutztes Fahrrad beschädigt wird, besteht nicht.

Was für ein Fahrrad gilt, kann bei einem E-Bike nicht anders gesehen werden. Kann der Geschädigte nachweisen, dass er – obwohl er auch einen Pkw hat – dass er sein E-Bike täglich als Fortbewegungsmittel verwendet, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen, steht ihm für die Dauer des reparaturbedingten Ausfalls eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Ein Tagessatz von 10,00 € erscheint hierbei nicht unangemessen. Dies hat kürzlich das Amtsgericht Cloppenburg entschieden (Urteil vom 30.8.2019, Aktenzeichen 21 C 444/19).