Der Kläger hat die Beklagte als einstandspflichtige Versicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadenersatz in Form von Entschädigung für Nutzungsausfall in Anspruch genommen. Beschädigt wurden das Wohnmobil des Klägers. Dieses befand sich für 53 Tage zur Behebung des Unfallschadens in einer Reparaturwerkstatt. Für die Dauer des Werkstattaufenthalts reklamiert der Kläger Nutzungsausfallentschädigung. Er besitzt außer dem Wohnmobil noch zwei alte Oldtimer und hatte eine Angelreise geplant. Außerdem wollte er an Oldtimertreffen teilnehmen. Hierfür hatte er das Wohnmobil als Zugfahrzeug für den Trailer mit den Oldtimern vorgesehen. Die Beklagte hat die Entschädigung für Nutzungsausfall vorgerichtlich mit der Argumentation abgelehnt, die Nutzung des Wohnmobils diene reinen Freizeitzwecken.
Das Landgericht hat dem Kläger vollen Schadenersatz für die 53 Tage zugesprochen: Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sei nur dann nicht gegeben, wenn das Wohnmobil ausschließlich Freizeitzwecken diene und der Geschädigte auf ein Zweitfahrzeug zurückgreifen könne. Da der Kläger sein Wohnmobil aber wie einen normalen Alltags-Pkw nutze, seien ihm auch die entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten entzogen.
Die hiergegen von der beklagten Versicherung eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der Senat hat insofern deutlich gemacht, dass grundsätzlich die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ein vermögenswertes Gut darstellt und als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs das Fortkommen im Allgemeinen fördern soll.
Dass der Gebrauch für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht nicht im Vordergrund, denn Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs erfolgen in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt.
Nur wenn ein Kraftfahrzeug reinen Freizeitzwecken dient, ist kein Nutzungsausfall zu zahlen. Im vorliegenden Fall jedoch hat der Kläger sein Wohnmobil eben wie einen normalen Alltags-Pkw genutzt, so dass ihm durch den Unfall die Gebrauchsmöglichkeit, die als geldwerter Vorteil und nicht als bloße individuelle Genussschmälerung anzusehen ist, entzogen wurde.
Dass der Kläger sein Wohnmobil auch als Zugfahrzeug benutzen wollte, um an Oldtimertreffen teilzunehmen, ändert nichts. Ob und in welchem Umfang ein beschädigtes Fahrzeug neben der alltäglichen Nutzung als Beförderungsmittel auch dem reinen Fahrspaß oder anderen Genusszwecken dient, hat insofern außer Betracht zu bleiben.
(Hanseatisches OLG, Beschluss vom 14.6.2019 – 15 U 8/19)