- Bei einer Tankstelle handelt es sich zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedermann zugängliches Gelände, so dass Ausgangspunkt für die Schadenersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall dem Grunde nach die StVO ist.
- Kommt es zur Kollision zwischen einem auf das Gelände auffahrenden Pkw und einem an einer Tanksäule stehenden Kfz, an welchem von innen die Fahrertür geöffnet wird, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zulasten des Türöffners sachgerecht.
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 23.3.2017 – 4 O 116/16