- Jeder Fahrstreifenwechsel verlangt die Einhaltung äußerster Sorgfalt. Diesen Anforderungen genügt nicht, wer den Spurwechsel nicht auch durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt.
- Für die Behauptung, der spurtreue Verkehrsteilnehmer habe den Unfall provoziert, indem er sein Fahrzeug massiv beschleunigt habe, ist der Spurwechsler voll beweisbelastet.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 16.3.2017 – 32 C 115/16