Unfall beim Fahrstreifenwechsel

  1. Jeder Fahrstreifenwechsel verlangt die Einhaltung äußerster Sorgfalt. Diesen Anforderungen genügt nicht, wer den Spurwechsel nicht auch durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt.
  2. Für die Behauptung, der spurtreue Verkehrsteilnehmer habe den Unfall provoziert, indem er sein Fahrzeug massiv beschleunigt habe, ist der Spurwechsler voll beweisbelastet.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 16.3.2017 – 32 C 115/16