Den Versicherungsfall grob fahrlässig führt herbei, wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille ein Fahrzeug führt und beim Befahren einer innerörtlichen Straße eine 90-Grad-Kurve zu spät erkennt. Angemessen ist eine Kürzung der Haftung des Kaskoversicherers um 75 %.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.1.2017 – 306 O 398/15