- Ein Prozessvergleich kann grundsätzlich wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Erforderlich ist dabei insbesondere, dass eine Partei arglistig gehandelt hat, also die Unrichtigkeit ihrer Angaben kannte oder für möglich hielt und wusste, dass die andere Partei bei wahrheitsgemäßer Erklärung den Vergleich nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
- Eine arglistige Täuschung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die eine Partei es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung von sämtlichen anderen Verkehrsunfällen, an denen sie in der Vergangenheit beteiligt war oder beteiligt gewesen sein soll, zu berichten.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.1.2017 – 306 O 57/15