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Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung

Den Versicherungsfall grob fahrlässig führt herbei, wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille ein Fahrzeug führt und beim Befahren einer innerörtlichen Straße eine 90-Grad-Kurve zu spät erkennt. Angemessen ist eine Kürzung der Haftung des Kaskoversicherers um 75 %. Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.1.2017 – 306 O 398/15