Wer aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfahren will, hat eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Kommt es gleichwohl zu einem Unfall, haftet der Grundstücksausfahrer generell allein. Der Vorfahrtsberechtigte darf darauf ertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde. Dabei ist unmaßgeblich, ob dieser pflichtwidrig auf der Straße zu weit links gefahren ist und somit zu der Kollision ebenfalls beigetragen hat. Das Rechtsfahrgebot dient nämlich lediglich dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen, nicht aber auch solchen, die die Straße überqueren oder in sie einbiegen wollen.
Amtsgericht Tostedt, Urteil vom 30.12.2016 – 4 C 218/15