Bremsen wegen einer Katze

Wer sein Fahrzeug wegen einer am Fahrbahnrand sitzenden Katze abbremst, bremst ohne verkehrsbedingten Grund. Insofern fehlt es bei einem Auffahren des Hintermanns an der Typizität eines Anscheinsbeweises. Von einem Kraftfahrer kann verlangt werden, dass er auch im Bestreben, ein auf der Fahrbahn befindliches kleines Tier zu retten, kein Ausweich- oder Abbremsmanöver durchführt, durch das Gefahren für Menschen oder Sachwerte heraufbeschworen werden. Im Ergebnis haften Vorder- und Hintermann einander zu gleichen Teilen (50%).

Amtsgericht Ratzeburg, Urteil vom 23.12.2016 – 17 C 247/16