Ist auf einer einen Tag nach dem Unfall angefertigten MRT-Aufnahme zwar ein Bandscheibenvorfall zu erkennen, allerdings keine knöcherne Schädigung oder eine Beeinträchtigung der Bänder auszumachen, muss – wenn zudem auf den Körper des vermeintlich Geschädigten nur eine objektiv relativ geringe Querbeschleunigung eingewirkt hat – aufgrund des Fehlens von Begleithinweisen auf ein Trauma davon ausgegangen werden, dass der im MRT nachgewiesenen Bandscheibenvorfall bereits vor dem Unfall bestanden hat und nicht durch diesen ausgelöst worden ist.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 6.1.2017 – 306 O 261/15