Erhöhtes Restwertangebot des Versicherers

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Verkauf seines Unfallfahrzeugs zurückzustellen und abzuwarten, ob ihm der Schädiger bzw. dessen Versicherer ein höheres Kaufangebot übermittelt.

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017 – 302 S 63/16