Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Verkauf seines Unfallfahrzeugs zurückzustellen und abzuwarten, ob ihm der Schädiger bzw. dessen Versicherer ein höheres Kaufangebot übermittelt.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017 – 302 S 63/16
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Verkauf seines Unfallfahrzeugs zurückzustellen und abzuwarten, ob ihm der Schädiger bzw. dessen Versicherer ein höheres Kaufangebot übermittelt.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017 – 302 S 63/16