Unaufklärbarer Unfall im Kreuzungsbereich

  1. Kollidieren in einem ampelgeregelten Kreuzungsbereich zwei Fahrzeuge unter im einzelnen nicht mehr aufklärbaren Umständen, ist eine hälftige Schadenteilung sachgerecht.
  2. Der Umstand, dass eines der Fahrzeuge ein Lkw gewesen ist, führt nur dann zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr mit der Konsequenz einer Verquotung von 60:40, wenn der Unfall durch eine Sichteinschränkung, die erhöhte Masse oder das Ausschwenkverhalten des Lkw verursacht worden ist.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.12.2016 – 305 O 308/15