- Kollidieren in einem ampelgeregelten Kreuzungsbereich zwei Fahrzeuge unter im einzelnen nicht mehr aufklärbaren Umständen, ist eine hälftige Schadenteilung sachgerecht.
- Der Umstand, dass eines der Fahrzeuge ein Lkw gewesen ist, führt nur dann zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr mit der Konsequenz einer Verquotung von 60:40, wenn der Unfall durch eine Sichteinschränkung, die erhöhte Masse oder das Ausschwenkverhalten des Lkw verursacht worden ist.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.12.2016 – 305 O 308/15