Überholen einer Kolonne

Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich dabei so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, § 5 Abs. 4 S. 1 StVO. Da bei einer Kolonnensituation aber nicht immer verlässlich beurteilt werden kann, wie sich die vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer verhalten werden, ist zumindest die vom Fahrzeug des zuerst ausscherenden Fahrers ausgehende einfache Betriebsgefahr (20 %) in Ansatz zu bringen.

Amtsgericht Niebüll, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 282