Rückwärtsfahren

  1. Kommt es im Zuge eines Rückwärtsfahrens zu einem Unfall, spricht der Anschein dafür, dass der Fahrer den besonderen Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs. 5 StVO nicht eingehalten hat, wonach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden muss.
  2. Wer aus dem rückwärtigen Verkehr an einem Pkw, der ersichtlich in eine rechts gelegene Parklücke rückwärts einparken möchte, vorbeifahren will, darf dies nur mit einem ausreichenden Seitenabstand tun. Lassen dies die örtlichen Gegebenheiten nicht zu, muss das Vorhaben zurückgestellt werden. Kommt es gleichwohl während der Vorbeifahrt zu einer seitlichen Kollision der Fahrzeuge, ist dem Vorbeifahrenden wegen Verstoßes gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 1 Abs. 2 StVO) eine Mithaftung i.H.v. 40 % anzulasten.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 16.12.2016 – 4 C 320/16