- Der Versicherer darf auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, ohne dabei ein konkretes und verbindliches Reparaturangebot der Werkstatt, auf welche verwiesen wurde, vorlegen zu müssen.
- Liegt die Referenzwerkstatt ca. zwölf Kilometer vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt, ist sie auch mühelos und ohne weiteres zugänglich.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 7.12.2016 – 331 S 42/16