Wer vom Fahrbahnrand an fährt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Kommt es in diesem Zusammenhang zur Kollision mit einem Fahrzeug im fließenden Verkehr, haftet der Einfädelnde für den entstandenen Schaden allein, auch wenn der andere Pkw-Fahrer auf der mehrspurigen Straße unmittelbar vor der Kollision den Fahrstreifen gewechselt hat. Der Spurwechsel geschützt insofern nämlich nur den fließenden Verkehr, zu dem der vom Fahrbahnrand Anfahrende noch nicht gehört.
Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 6.12.2016 – 816 C 169/15