Auffahren nach vorangegangenem Spurwechsel

Kommt es bei einer Beteiligung mehrerer Fahrzeuge zu einem Auffahrunfall auch deswegen, weil ein vorausfahrender Pkw unachtsam den Fahrstreifen gewechselt hat, ist eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten des Auffahrenden dann angemessen, wenn das Drittfahrzeug, auf das aufgefahren wurde, seinerseits noch unfallvermeidend bremsen und ohne selbst aufzufahren anhalten konnte.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.11.2016 – 323 O 100/16