Unfall mit Radfahrer – Autofahrer haftet trotz Vorfahrtsverletzung nur zu 20 %

Befährt ein Radfahrer den Radweg einer innerörtlichen Straße verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung und kollidiert er mit einem aus einer untergeordneten Straße ausfahrenden Pkw, behält er zwar grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht.

Ist der Radfahrer aber darüber hinaus trotz Dunkelheit ohne Licht unterwegs, kann sich die Haftungsquote ganz erheblich zu seinen Lasten verschieben. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat in einem entsprechenden Fall jetzt ausgeurteilt, dass der Kfz-Fahrer nur zu 20 % haftet.

Amtsgericht Hamburg-St.Georg, Urteil vom 06.10.2015 – 912 C 269/14