Kosten für das Schadengutachten – Versicherer muss zahlen

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens gehört grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schadenersatzanspruch. Der gegnerische Versicherer muss den Geschädigten von diesen Kosten freihalten. Der Geschädigte ist auch nicht etwa zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes an Kfz-Sachverständigen verpflichtet oder gehalten, einen möglichst preisgünstigen Gutachter ausfindig zu machen.

Der Versicherer des Schädigers kann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe nur dann ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung aufdrängen musste, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt.

Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 18.11.2015 – 916 C 451/13

Auf einem Parkplatzgelände gilt stets das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme  (§ 1 Abs. 2 StVO). Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Diese Vorschrift gilt – wenigstens in entsprechender Anwendung – auch auf Parkplätzen. Setzen zwei Fahrzeuge aus gegenüberliegenden Parklücken zurück und kollidieren miteinander, ist in der Regel eine hälftige Schadenteilung angezeigt. Ob einer der ausparkenden Fahrzeugführer mit seinem Kfz zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, ist insofern unmaßgeblich, als immer noch ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen besteht. Die mit einer Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren enden nicht abrupt mit dem Stillstand des Fahrzeugs, sondern vielmehr erst dann, wenn es so lange gestanden hat, dass sich andere Verkehrsteilnehmer hierauf haben einstellen können.

Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 13.10.2015 – 409 C 1/15