Auf einem Parkplatzgelände gilt stets das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO). Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen.
Diese Vorschrift gilt – wenigstens in entsprechender Anwendung – auch auf Parkplätzen. Setzen zwei Fahrzeuge aus gegenüberliegenden Parklücken zurück und kollidieren miteinander, ist in der Regel eine hälftige Schadenteilung angezeigt. Ob einer der ausparkenden Fahrzeugführer mit seinem Kfz zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, ist insofern unmaßgeblich, als immer noch ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen besteht. Die mit einer Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren enden nicht abrupt mit dem Stillstand des Fahrzeugs, sondern vielmehr erst dann, wenn es so lange gestanden hat, dass sich andere Verkehrsteilnehmer hierauf haben einstellen können.
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 13.10.2015 – 409 C 1/15