Wer aus einer Parklücke herausfährt, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen; nach § 10 StVO hat der fließende Verkehr nämlich Vorrang.
Kommt es in dieser Weise zur Kollision zwischen dem ausfahrenden Pkw und einem im fließenden Verkehr rückwärts fahrenden Kfz, haftet der Ausfahrende wegen des gegen ihn streitenden Anscheinsbeweises allein. Zwar hat grundsätzlich der Rückwärtsfahrende seinerseits eine Gefährdung anderer auszuschließen (§ 9 Abs. 5 StVO); indessen kann sich der aus einer Parklücke Herausfahrende nicht hierauf berufen, weil er sich nicht im Schutzbereich dieser Norm befindet. § 9 Abs. 5 StVO schützt nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung nämlich lediglich den fließenden Verkehr.
Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 15.10.2015 – 925 C 93/15