Zwar ist für eine Haftung des Kfz-Versicherers nicht erforderlich, dass es zwischen dem dort versicherten Fahrzeug und dem Unfallgegner zu einer Kollision gekommen ist. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr des Kfz kommt es aber maßgeblich darauf an, dass der – auch berührungslose – Unfall in einem engen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des motorisierten Fahrzeugs steht. Erforderlich ist insbesondere, dass die Fahrweise und/oder der Betrieb des Fahrzeugs zum Entstehen des Unfalls beigetragen haben.
Eine Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs geht dabei aber immer zulasten des angeblich Geschädigten. Dies hat aktuell noch einmal das Landgericht Kiel in einemUrteil vom 16.09.2015 (6 O 75/15) bekräftigt und die Klage einer E-Bike-Fahrerin abgewiesen. Diese war auf einem Radweg kurz vor einer Straßeneinmündung gestürzt. Sie hatte behauptet, sie habe aufgrund eines aus dieser Straße in die bevorrechtigte Fahrbahn einbiegenden Pkw bremsen müssen und sei dabei zu Fall gekommen. Die PKW-Fahrerin hat dies in Abrede genommen und demgegenüber vorgetragen, sie habe die Radfahrerfurt längst passiert gehabt, als es in ihrem Rücken zum Sturz der Klägerin gekommen sei. Unbeteiligte Zeugen standen nicht zur Verfügung.