Ereignet sich in einem nicht ampelgeregelten Kreuzungsbereich eine Kollision zweier Fahrzeuge, so haftet der Vorfahrtsverletzer wegen Verstoßes gegen § 8 StVO grundsätzlich allein. Die Tatsache, dass der Wartepflichtige bereits einige Meter auf der Vorfahrtstraße zurückgelegt hatte, bevor es zur Kollision kam, ändert daran nichts. Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kommt erst in Betracht, wenn der Einbiegende bis zum Zusammenstoß auf der Hauptstraße bereits eine Wegstrecke von 31 m zurückgelegt hat. Erst dann befindet sich der ehemals Wartepflichtige nämlich nach gefestigter hamburgischer Rechtsprechung ununterscheidbar im Fließverkehr der bevorrechtigten Fahrbahn.
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 15.9.2015 – 408 C 258/14