Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten

Zwar sind Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet erweist.

Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur so lange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens auf fehlerhaften Angaben des Geschädigten beruht, z.B. zu nicht reparierten Vorschäden am Fahrzeug.

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.8.2015 – 713 C 261/14