Auf einem Parkplatzgelände gilt stets das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO).
Steuern ein Pkw in Vorwärtsfahrt und ein PKW in Rückwärtsfahrt dieselbe Parklücke an und kommt es in diesem Zusammenhang zur Kollision, so haftet der rückwärts Fahrende überwiegend. Beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz muss nämlich ständig mit anderen rangierenden oder fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Den vorwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer trifft indessen deswegen ein Mitverschulden, weil dieser den Rangiervorgang in seinem Sichtfeld beobachten konnte. Die Rücksichtnahmepflicht des § 1 StVO beinhaltet insbesondere die Obliegenheit, auf einem Parkplatz aus- und einparkende Fahrzeuge besonders zu beobachten., mit deren Rangiervorgängen jederzeit zu rechnen und das eigene Fahrverhalten hierauf abzustimmen. Ein Vertrauensgrundsatz dahingehend, dass der andere eine naheliegende anderweitige Parkmöglichkeit nutzen werde, besteht nicht. Nach Abwägung der Verursachungsbeiträge erscheint eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Rückwärtsfahrers angemessen.
Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 22.9.2015 – 820 C 210/15