Kollidieren zwei Pkw im Begegnungsverkehr einer Einbahnstraße miteinander, so haftet derjenige, der die Straße verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung befahren hat, nur zu 70 %, wenn der andere das Fahrmanöver auf weite Sicht hin erkennen konnte. Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 9.3.2017 – 924 C 249/16