Wohnmobile und Sonntagsfahrverbot

Ferienzeit ist Reisezeit

Am Beginn der Reisezeit fragen sich viele, ob sie mit ihrem Wohnmobil oder Gespann auch an Sonn- oder Feiertagen fahren können. Die Antwort lautet: ja.

Seit dem 19.10.2017 gelten in Deutschland neue Regeln, die zu einer Lockerung des Verbots bei rein privaten Fahrten geführt haben.

An Sonn- oder Feiertagen dürfen von 0 bis 22 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t nicht fahren. Das gilt auch für Anhänger hinter LKW, wobei es dann auf das Gesamtgewicht des Gespanns nicht ankommt. Dieses Verbot gilt für alle Fahrten zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern.

Das gilt an allen Sonntagen sowie für folgende Feiertage:

Neujahr , Karfreitag, Ostermontag, T ag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in Baden-Würtemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland), Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober; nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), Allerheiligen (1. November; nur in Baden-Würtemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland), 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25./26. Dezember).

Es gilt nicht an regionalen Feiertagen, wie 6. Januar (Dreikönigstag) und 15. August (Mariä Himmelfahrt).

Dient der Zweck der Fahrt weder einer geschäftsmäßigen noch einer entgeltlichen Güterbeförderung, dann dürfen Sie an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt fahren. Sie können also bedenkenlos mit Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil in den Urlaub fahren. Auch die Teilnahme an privaten Veranstaltungen (z.B. Trucker., Oldtimertreff) ist problemlos möglich.

Für geschäftsmäßige oder entgeltliche Fahrten drohen Bußgelder: 120 Euro für den Fahrer, 570 Euro für den Halter.

Wir wünschen eine gute Reise!