Der BGH hat mit Urteil vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233/17) die Verwertung einer Dashcam-Aufzeichnung im Zivilprozess für zulässig erklärt.
In den Vorinstanzen (Amtsgericht Magdeburg und Landgericht Magdeburg) ist zunächst davon ausgegangen worden, dass das Recht des Unfallgegners auf „informationelle Selbstbestimmung“ gegenüber dem Interesse des geschädigten Klägers überwiegt. Das hat der BGH nun anders gesehen.
Grundsätzlich verstößt eine permanente Aufzeichnung zwar dem Bundesdatenschutzgesetz. Das aber führt nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche wiegt höher, als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auch das Recht am eigenen Bild des Unfallgegners. Bereits durch die „Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst“ setzte man sich, so der BGH, der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer aus. Außerdem befindet sich der Geschädigte oft in einer „besonderen Beweisnot“; häufig hilft auch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten nicht. Sinn und Zweck der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist nicht die Begründung eines Beweisverwertungsverbotes.
Im Hinblick auf die Aufklärung von Unfallgeschehen ist diese Entscheidung sehr zu begrüßen.