Der 4. Strafsenat hat die Entscheidung des LG Berlin insgesamt aufgehoben, weil sie in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft war.
Das LG Berlin ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten (so die Urteilsfeststellung) die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs ihres Rennens für andere Verkehrsteilnehmer erst erkannt und billigend in Kauf genommen hatten, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Für genau diesen Moment aber hat das LG auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern („.. sie seien absolut unfähig gewesen, zu reagieren“). Da aber das tödliche Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt war, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war, gab es kein für den Unfall und den Tod anderer Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war.
Außerdem hat das LG Berlin ausgeführt, dass sich die Angeklagten in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeugen absolut sicher, „wie in einem Panzer oder einer Burg“, gefühlt haben. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass es einen solchen Erfahrungssatz nicht gibt.
In juristischer Hinsicht ist diese Aufhebung bei den vom LG Berlin gelieferten Gründen absolut nachvollziehbar und richtig.
Allerdings ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor in Kraft treten der neuen Spezialregelung des § 315d StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen) entschieden worden. Diese neue Vorschrift gilt seit dem 13.10.2017.