Kommt es in einem ampelgeregelten Kreuzungsbereich zur Kollision zwischen einem die Straße bei roter Lichtzeichenanlage querenden Fahrradfahrer und einem bei Grünlicht fahrenden Pkw, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um wenigstens 26 % überschreitet (63 statt 50 km/h), ist eine hälftige Schadenteilung sachgerecht, wenn die Kollision bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermieden worden wäre.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.2.2017 – 331 O 218/15