Wechselseitig behaupteter Spurwechsel

  1. Werfen sich die Unfallbeteiligten gegenseitig einen Fahrstreifenwechsel vor, ist kein Raum für einen Anscheinsbeweis nach § 7 Abs. 5 StVO.
  2. Allein aus der prozessualen Stellung der unfallbeteiligten Fahrer (Partei und Sorge) ergibt sich keine unterschiedliche Glaubhaftigkeit ihrer jeweiligen Aussagen.
  3. Die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens ist dann nicht geboten, wenn die genaue Unfallendstellung nicht dokumentiert ist. Dann nämlich könnten mit einem derartigen Gutachten allenfalls der Anstoßwinkel und die Relativgeschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge, nicht aber der Ort der Kollision ermittelt werden.

Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 17.2.2017 – 641 C 384/16